OpfBGAmtlich · § 5 UrhG
SED-Opferbeauftragtengesetz
Rechtsstand: 22.12.2023Fundstelle: BGBl I 2021, 750, 757Ausgefertigt: 09.04.2021
Vorschriften
9 Vorschriften- § 1Stellung, Aufgaben und Befugnisse
- § 2Berichtspflichten
- § 3Anrufung der oder des Opferbeauftragten
- § 4Zusammenarbeit mit öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen
- § 5Wahl der oder des Opferbeauftragten und Amtszeit
- § 6Rechtsstellung der oder des Opferbeauftragten
- § 7Verschwiegenheitspflicht, Berufsbeschränkung
- § 8Sitz der oder des Opferbeauftragten, Beschäftigte, Haushalt
- § 9Amtsbezüge, Versorgung