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§ 5aAmtlich · § 5 UrhG

Schutzzweck des Bereiches III

Zeitreise: 04.12.2024‹ § 5§ 6 ›

(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands 1. der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG a) Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001) und b) Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) sowie 2. des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.

(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Vogelarten sowie zum Schutz des Bereiches III in seinen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Funktionen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.

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