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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsorte

Zeitreise: 18.06.2026‹ § 6§ 8 ›

(1) Prüfungen sollen an verschiedenen Orten im Gebiet des Anwaltsnotariats durchgeführt werden. Das Prüfungsamt wählt die Prüfungsorte nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Bei der Auswahl soll das Prüfungsamt die Notarkammern aus dem Bereich des Anwaltsnotariats einbeziehen. Satz 1 gilt nicht für schriftliche Prüfungen, die elektronisch durchgeführt werden.

(2) Ein Anspruch, die Prüfung an einem bestimmten Ort abzulegen, besteht nicht.

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