Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSG | § 3 Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen

Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, dürfen zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten Anforderungen eingehalten werden.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSG | § 5 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zum Schutz der Menschen vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 in Ausübung der

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSG | § 4 Nutzungsverbot für Minderjährige


Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden.

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSG | § 8 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 einen dort genannten Wert überschreitet,2. entgegen § 2 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsve
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSG | § 5 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zum Schutz der Menschen vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 in Ausübung der

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2014 - 22 BV 13.2531

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheit

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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zum Schutz der Menschen vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 in Ausübung der Heil- oder...