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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Schutzzweck

Zeitreise: 12.09.1990

(1) Der Nationalpark dient dem Schutz der großflächigen, typisch mecklenburgischen Wald- und Seenlandschaft im norddeutschen Tiefland östlich der Müritz. Allgemeiner Schutzzweck ist eine freie, vom Menschen unbeeinflußte Naturentwicklung. Spezielle Schutzzwecke sind: -die ungestörte Waldentwicklung im größten Teil des Gebietes, -der Erhalt von Feuchtbiotopen, -die Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes zur Regenerierung der zahlreichen Moore, -Der Erhalt der Artenvielfalt bei Pflanzen und Tieren, -der Erhalt von Großvogelpopulationen und von Pflanzenarten extensiv bewirtschafteter Weiden, -die Ermöglichung großflächiger, ungestörter Sukzessionen auf den derzeitigen Truppenübungsplätzen.

(2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der Region beitragen.

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