Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 09.05.2005

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung, 6. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 7. Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen, 8. Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen, 9. Ausführen von gestalterischen Arbeiten, 10. Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten, 11. Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen, 12. Ausführen von Näh- und Teilarbeiten, 13. Fertigstellen von Bekleidung, 14. Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung, 15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes