Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 13 Einladung zur Prüfung
Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 13 Einladung zur Prüfung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben Inhaltsverzeichnis
Ort und Zeit der Prüfung sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Dabei ist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel notwendig und erlaubt sind. Der Prüfling ist auf § 7 hinzuweisen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/05/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 3 K 15.162
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 19. Mai 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 221
Hauptpunkte:
Meisterprüfung;
Täuschung;
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.