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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Zeitreise: 14.02.2025‹ § 4

(1) Nach § 93 Absatz 1 Nummer 5 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein Produkt abgibt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 94 Absatz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 94 Absatz 2 Nummer 10 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 ein Produkt in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Produkt abgibt.

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