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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Mitteilungspflicht

Zeitreise: 28.12.2011

Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht 1. für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen, 2. für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen, 3. für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und 4. für die Summe der a) in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere, b) in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere, c) in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.Soweit die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Kongenere nicht ermitteln lassen, besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.

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