Mineralölausgleichs-Verordnung - MinÖlAV | § 1 Verpflichtung zum Versorgungsausgleich, Grundsatz und Beteiligte

Mineralölausgleichs-Verordnung - MinÖlAV | § 1 Verpflichtung zum Versorgungsausgleich, Grundsatz und Beteiligte
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise Inhaltsverzeichnis

(1) Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Rohbenzin, Vergaserkraftstoff, Benzinkomponenten, leichtes Heizöl, Dieselkraftstoff, Mitteldestillatkomponenten, schweres Heizöl, dessen Komponenten oder Flüssiggas einführen, sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen oder für eigene Rechnung herstellen oder herstellen lassen, sind zu einem Versorgungsausgleich verpflichtet. Der Versorgungsausgleich erfolgt, indem überversorgte an unterversorgte Unternehmen Mengen abgeben.

(2) Ein Unternehmen ist überversorgt, soweit sein monatliches Aufkommen an den in Absatz 1 genannten einzelnen Mineralölprodukten jeweils eine in § 2 Abs. 5 näher bezeichnete Menge übersteigt. Bei vergleichsweise geringerem monatlichen Aufkommen ist ein Unternehmen unterversorgt.

(3) Bei Unternehmen, welche die in Absatz 1 genannten Mineralölprodukte aus Rohöl herstellen, findet zusätzlich zur einzelproduktbezogenen Feststellung der Über- oder Unterversorgung eine Berechnung der Über- oder Unterversorgung nach den drei Produktgruppen (leicht, mittel, schwer) statt. Unterscheidet sich das Ergebnis dieser Berechnung von der Summe der Ergebnisse für die Einzelprodukte in der jeweiligen Produktgruppe, so ist das Produktgruppenergebnis für die auszugleichende Menge maßgebend.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte im Lauf eines Kal
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.