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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 09.04.2010

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation, 2. Qualitätssicherungssysteme anwenden, 3. Hygienemaßnahmen anwenden, 4. Produktionsverfahren zur Behandlung von Lebensmitteln und Rohstoffen durchführen, 5. Steuern und Regeln von Produktionsprozessen, 6. Annehmen, Lagern und Abgeben von Erzeugnissen, Produkten und Materialien, 7. Verpacken von Produkten, 8. Informations- und Kommunikationstechniken anwenden;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz.

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