Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 56 Abweichung durch Landesrecht
Von den Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28, 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
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(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten: 1. Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Quote,2. das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm Quote, das der Anbieter mindestens erzielen will, und3. die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer...
(1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben enthalten: 1. Höhe der nachgefragten Quote und das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm, das der Nachfrager höchstens leisten will,2. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert,3...
(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin 1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März,2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktoberbei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die...
(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin 1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März,2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktoberbei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die...
(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin 1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März,2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktoberbei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die...
(1) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die Übertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle der Länder des Übertragungsbereichs Ost.
(2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertragungsstelle Ost...
Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 bis 29 Absatz 1 entsprechend.