Milch-Güteverordnung - MilchGüV | § 1 Gütemerkmale

Milch-Güteverordnung - MilchGüV | § 1 Gütemerkmale
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(1) Abnehmer von Milch haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf

1.
Fettgehalt,
2.
Eiweißgehalt,
3.
bakteriologische Beschaffenheit,
4.
Gehalt an somatischen Zellen und
5.
Gefrierpunkt
nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 8 untersuchen zu lassen oder zu untersuchen.

(2) Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist die Rohmilch von Kühen, die ein Milcherzeuger an einen Abnehmer liefert. Bewirtschaftet ein Milcherzeuger mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebseinheiten, von denen die erzeugte Milch getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1 die von jeder Betriebseinheit gelieferte Milch als Anlieferungsmilch.

(3) Abnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer Anlieferungsmilch von Milcherzeugern erwirbt, soweit im Durchschnitt eines Jahres täglich 500 Liter Anlieferungsmilch oder mehr erworben und angeliefert werden.

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(1) Die Anlieferungsmilch ist monatlich, auch bei Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Gütemerkmale nach Gewicht zu bezahlen. Werden Umrechnungen von Volumen in Gewicht nicht mit dem Faktor 1,020 vorgenommen, ist der vom Ab
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published on 12/12/2018 00:00

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 12. Dezember 2018 ( *1 ) „Staatliche Beihilfen – Beihilfe für den bayerischen Milchsektor – Finanzierung der Milchgüteprüfungen – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenm
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