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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 06.03.1998

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Anwenden technischer Unterlagen, 6. Planen und Organisieren der Arbeit, 7. Dokumentieren der Arbeiten, Bedienen von Datenverarbeitungsanlagen, Datenschutz, 8. Qualitätsmanagement, 9. Bereitstellen und Entsorgen von Arbeitsstoffen, 10. Sichern und Prüfen der Reinraumbedingungen, 11. Umrüsten, Prüfen und vorbeugendes Instandhalten von Produktionseinrichtungen, 12. Einstellen von Prozeßparametern, 13. Optimieren des Produktionsprozesses, 14. Herstellungs- und Montageprozesse, 15. prozeßbegleitende Prüfungen, 16. Durchführen von Endtests, 17. Sichern von Prozeßabläufen im Einsatzgebiet.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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