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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Anforderungen an die Datenübermittlung

Zeitreise: 29.09.2010

(1) Die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes sind von den erhebenden Stellen unter Angabe der Kundennummer automatisiert und verschlüsselt an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln oder innerhalb der Bundesagentur für Arbeit dem Bereich Statistik verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.

(2) Nach erfolgter Bereitstellung für die Zwecke der Statistik sind die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes bei den erhebenden Stellen zu löschen. Die Bundesagentur für Arbeit darf die Daten zu den Merkmalen des Migrationshintergrundes ausschließlich für statistische Zwecke und in ihren abgeschotteten statistischen Einheiten verwenden.

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