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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Begriffsbestimmungen

Zeitreise: 31.10.2005

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

  1. "Euro-Zeichen" das in der Anlage abgebildete und beschriebene Zeichen für den Euro,
  2. "Medaillen" und "Münzstücke" Metallgegenstände, die das Aussehen oder die technischen Eigenschaften einer deutschen Euro-Gedenkmünze im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Münzgesetzes haben, keine Münzrohlinge sind und nicht aufgrund des Münzgesetzes, der währungsrechtlichen Vorschriften anderer Staaten oder der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ausgeprägt und in den Verkehr gebracht werden,
  3. "Silber" eine silberhaltige Legierung mit mehr als 90 Prozent Silber,
  4. "Platin" eine platinhaltige Legierung mit mehr als 20 Prozent Platin,
  5. "Referenzspanne" ein Durchmesser von 26 Millimeter bis 35 Millimeter,
  6. "Münzzeichen" der Kennbuchstabe für die Prägestätte.

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