Mautsystemgesetz - MautSysG 2014 | § 11 Beschränkte Zulassung

(1) Zum Zweck der Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 unter den Bedingungen des Wirkbetriebs (Pilotbetrieb) können die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden einen Anbieter, mit dem eine Prüfvereinbarung nach § 10 Absatz 3 geschlossen ist, bis zum erfolgreichen Abschluss des Pilotbetriebs in beschränktem Umfang zum Erbringen von mautdienstbezogenen Leistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zulassen (beschränkte Zulassung). Die beschränkte Zulassung kann durch

1.
öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde und dem Anbieter oder
2.
Verwaltungsakt der für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde
erfolgen.

(2) Die beschränkte Zulassung steht in ihrer Wirkung der Zulassung nach § 10 Absatz 1 gleich. Sie kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 mit Regelungen und in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die den Umfang der Zulassung zum Zweck der Überprüfung nach Absatz 1 begrenzen. Insbesondere kann von der zuständigen Behörde die Anzahl der im Rahmen des Pilotbetriebs zugelassenen Nutzer des Anbieters für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz beschränkt werden. Im Übrigen bleibt § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(3) Alle Pflichten, die sich für zugelassene Anbieter aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ergeben, gelten auch für beschränkt zugelassene Anbieter, soweit sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes ergibt.

(4) Bund und Länder haben in nicht personenbezogener Form im Bundesanzeiger alle Anbieter bekannt zu machen, die von ihnen nach Absatz 1 beschränkt zugelassen sind.

(5) § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Für die beschränkte Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde Gebühren und Auslagen erheben. § 8 Satz 2 gilt im Fall der beschränkten Zulassung durch eine Bundesbehörde entsprechend. Die Gebührentatbestände und die Gebührensätze bestimmen sich nach den Vorschriften, die die Errichtung und den Betrieb der mautpflichtigen Strecken regeln.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG | § 4 Mautentrichtung und Mauterstattung


(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus § 3, auch in Verbindung mit § 14, ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Logistik und Mobi

Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG | § 4e Beschränkte Zulassung und Pilotbetrieb


(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität lässt nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbetrieb
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Mautsystemgesetz - MautSysG 2014 | § 10 Zulassung von Anbietern


(1) Ein Anbieter kann mautdienstbezogene Leistungen innerhalb eines mautpflichtigen Streckennetzes nur erbringen, wenn er von der jeweils zuständigen Behörde des Bundes oder Landes dafür zugelassen ist. (2) Bund und Länder lassen auf Antrag jeden An

Referenzen

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