Mautsystemgesetz - MautSysG 2014 | § 10 Zulassung von Anbietern

Mautsystemgesetz - MautSysG 2014 | § 10 Zulassung von Anbietern
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme Inhaltsverzeichnis

(1) Ein Anbieter kann mautdienstbezogene Leistungen innerhalb eines mautpflichtigen Streckennetzes nur erbringen, wenn er von der jeweils zuständigen Behörde des Bundes oder Landes dafür zugelassen ist.

(2) Bund und Länder lassen auf Antrag jeden Anbieter zu, der mautdienstbezogene Leistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich anbieten will, wenn dieser die jeweiligen nach § 9 Absatz 1 geregelten Gebietsvorgaben und die jeweiligen Anforderungen nach § 22 Absatz 2 und 3 erfüllt. Die Zulassung eines Anbieters für ein mautpflichtiges Streckennetz erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der für die Erhebung der Maut in diesem mautpflichtigen Streckennetz zuständigen Behörde und dem Anbieter.

(3) Die Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der für die Erhebung der Maut in dem mautpflichtigen Streckennetz zuständigen Behörde und dem Anbieter, in dem die für die Prüfung erforderlichen Rechte und Pflichten der Beteiligten zu regeln sind (Prüfvereinbarung).

(4) Können sich die zuständige Behörde und ein registrierter Anbieter über den Abschluss des Vertrages nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 oder einzelne seiner Regelungen nicht verständigen, kann jede Verhandlungspartei die Vermittlungsstelle nach § 30 Absatz 1 anrufen.

(5) Bund und Länder haben in nicht personenbezogener Form im Bundesanzeiger alle Anbieter bekannt zu machen, die von ihnen nach Absatz 2 zugelassen sind.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

7 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus § 3, auch in Verbindung mit § 14, ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Logistik und Mobi

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität lässt nach § 10 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Mitwirkung bei der Erhebung der Maut auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu (Zulassun

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat mit einem Anbieter, der nach § 4 des Mautsystemgesetzes registriert ist und einen Antrag auf Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gestellt h

(1) Diese Prüfvereinbarung („Vereinbarung“) regelt auf der Grundlage von § 10 des Mautsystemgesetzes (MautSysG) und § 4d des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen die Rechte und Pflichten des Anbieters u
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Zum Zweck der Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 unter den Bedingungen des Wirkbetriebs (Pilotbetrieb) können die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden einen Anbieter, mit dem eine

(1) Werden Änderungen hinsichtlich der im Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 gespeicherten Daten eines Mautsystems erforderlich, so hat die zuständige Behörde des Bundes oder Landes unverzüglich das Bundesamt für Logistik und Mobilität schriftlich
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Bund und Länder haben für ihre mautpflichtigen Streckennetze nach Maßgabe des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 Regelungen zu treffen, in denen die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung der Anbieter enthalten sind (Gebietsv
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

Annotations

(1) Bund und Länder haben für ihre mautpflichtigen Streckennetze nach Maßgabe des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 Regelungen zu treffen, in denen die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung der Anbieter enthalten sind (Gebietsvorgaben)...