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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Zeitreise: 17.05.2018

Der Ausbildungsberuf des Maßschuhmachers und der Maßschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 25 „Schuhmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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