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§ 37Amtlich · § 5 UrhG

Verlängerung durch Gebührenzahlung

Zeitreise: 11.01.2026

Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.

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