Markengesetz - MarkenG | § 29 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann

1.
verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein oder
2.
Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.

(3) Wird das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt, so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Markenverordnung - MarkenV 2004 | § 25 Inhalt des Registers


In das Register werden eingetragen: 1. die Registernummer der Marke,2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt,3. die Darstellung der Marke,4. die Angabe der Markenform,5. bei farbig eingetragenen Marken d
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Insolvenzordnung - InsO | § 270 Grundsatz


(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für d