Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 4 Umfang der Sorgfaltspflicht
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Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft Inhaltsverzeichnis
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
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published on 24.03.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 79/08 Verkündet am: 24. März 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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