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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung

Zeitreise: 02.07.2015

(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Maschinen und Anlagen einzusetzen, 2. prozessbezogene Berechnungen durchzuführen, 3. Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung der Ledereigenschaften durchzuführen, 4. Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken durchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen, 5. chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, 6. Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten zu unterscheiden und 7. Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

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