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§ 55Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Zeitreise: 14.06.2023‹ § 54§ 56 ›

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,2.„Herstellen von Faserverbundbauteilen“mit 35 Prozent,3.„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,4.„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent sowie5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 56 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. | „Herstellen einer mechanischen Baugruppe“ | mit 25 Prozent, | | --- | --- | | „Herstellen von Faserverbundbauteilen“ | mit 35 Prozent, | | --- | --- | | „Verfahrenstechnische Systeme“ | mit 20 Prozent, | | --- | --- | | „Produktionsplanung und -analyse“ | mit 10 Prozent | | --- | --- | | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. | | --- | --- |

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