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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen

Zeitreise: 23.11.2017

(1) Im Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzubereiten, 2. Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen, 3. eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen: a) Viskosität, b) Plastizität, c) Temperaturwechselbeständigkeit oder d) Schmelzverhalten, 4. Proben durch eines der folgenden Verfahren zu prüfen: a) qualitative Fällungs- und Farbreaktion, b) Spektroskopie, c) Volumetrie, d) Dilatometrie, e) Differenzthermoanalyse oder f) Thermogravimetrie, 5. Messwerte auf Plausibilität zu prüfen, 6. Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren und 7. Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

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