Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den Nummern 1 und 2, anzufertigen: 1. ein Korb- oder Rattanmöbel mit Brennteilen nach eigenem Entwurf, 2. eine gewürfelte Truhe - mindestens 80 cm lang - mit Wulstkimme und Auffalldecken, 3. eine Flechtarbeit aus Binse, Stuhlflechtrohr, Naturrohr, Spänen oder Weide, 4. ein Korb aus Weidenschienen.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß Werkzeichnungen und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Werkzeichnungen sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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