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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Bewerten der Prüfungsleistungen

Zeitreise: 23.07.2026‹ § 6§ 8 ›

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Konstruktionsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Satz 2.Aus der Bewertung der Konstruktionsaufgabe und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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