Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin oder in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro- oder Holzberufen zuzuordnen ist, und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder 2. eine mindestens siebenjährige Berufspraxis im Konstruktionsbereich oder in einem Metall-, Elektro- oder Holzberuf nachweist. Bei der in Satz 1 genannten Berufspraxis muß mindestens ein Jahr in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Konstrukteur dienlich sind. Insbesondere sind das Tätigkeiten, bei denen nach technischen Unterlagen gearbeitet wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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