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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Zeitreise: 10.02.1967§ 2 ›

(1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen nach dem 19. Januar 1967 und vor dem 1. November 1967 (Begünstigungszeitraum) angeschafft oder hergestellt worden sind, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung neben den nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen vorgenommen werden, und zwar 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von 10 vom Hundert, 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von 5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die vom Steuerpflichtigen innerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung der Steuerpflichtige innerhalb des Begünstigungszeitraums begonnen hat. Weitere Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist in diesen Fällen, daß die Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden.

(3) Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.

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