Eingangsformel KonjV 1
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe s des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und des Bundestages:
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