Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz - KHfEVerbG | § 4 Trächtige Tiere
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz - KHfEVerbG | § 4 Trächtige Tiere
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Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen Inhaltsverzeichnis
Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres
- 1.
nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder - 2.
im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.
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published on 13/02/2019 00:00
Tenor
I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstre
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