Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV | § 7 Berufliche Ausbildung
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV | § 7 Berufliche Ausbildung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge Inhaltsverzeichnis
(1) Die berufliche Ausbildung soll den Beschädigten die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung einer ihren Kräften und Fähigkeiten angemessenen qualifizierten beruflichen Tätigkeit vermitteln.
(2) Beschädigte erhalten Leistungen zur beruflichen Ausbildung, wenn sie infolge der Schädigung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder beenden konnten oder das Ausbildungsziel ändern müssen und ihnen durch die Änderung Mehraufwendungen für die berufliche Ausbildung entstehen, die ohne die Schädigung nicht entstanden wären. Leistungen zur beruflichen Ausbildung erhalten Beschädigte auch dann, wenn die angestrebte Ausbildung infolge der Schädigung nicht ohne besondere Maßnahmen durchgeführt werden kann.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 26/02/2016 00:00
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 (Az. Au 3 K 14.660), der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 werden aufgehoben.
II.
Der Beklagte w
published on 27/03/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1. Die Klägerin beansprucht mit i
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.