Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV | § 13 Dauer der Förderung
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Verordnung zur Kriegsopferfürsorge Inhaltsverzeichnis
Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten, sofern nicht infolge der Schädigung eine längere Ausbildung geboten ist.
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published on 26/02/2016 00:00
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 (Az. Au 3 K 14.660), der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 werden aufgehoben.
II.
Der Beklagte w
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