Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV | § 13 Dauer der Förderung

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV | § 13 Dauer der Förderung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge Inhaltsverzeichnis

Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten, sofern nicht infolge der Schädigung eine längere Ausbildung geboten ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 26/02/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 (Az. Au 3 K 14.660), der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 werden aufgehoben. II. Der Beklagte w
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.