Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG | § 15 Zuständigkeiten
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Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr Inhaltsverzeichnis
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
- 1.
die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden); - 2.
die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden); - 3.
die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.
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Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG | § 10 Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
(1) Eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr wird von der Stelle unterhalten, die die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde hiermit beauftragt. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde legt die örtliche Zustä
(1) Wer die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger) oder eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfer) wahrnimmt, bedarf der Anerkennung nach diesem Gesetz.
(2)
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published on 22/03/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 394/99 Verkündet am: 22. März 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja -------------
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