Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG | § 1 Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
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Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr Inhaltsverzeichnis
(1) Wer die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger) oder eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfer) wahrnimmt, bedarf der Anerkennung nach diesem Gesetz.
(2) Die Anerkennung kann auf Teilbefugnisse beschränkt werden. Die Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen schließt aus, Gutachten zu erstellen
- 1.
für die Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile, - 2.
für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Einzelfahrzeuge, wenn sich die Gutachten auf Fahrzeuge beziehen, die erstmals in den Verkehr kommen, - 3.
für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Fahrzeugteile, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören.
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(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die 1. deutsche Staatsangehörige sind,2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
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Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung 1. die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);2. die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Beh
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published on 14/05/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 86/08 Verkündet am: 14. Mai 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 A
published on 22/03/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 394/99 Verkündet am: 22. März 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja -------------
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