Kaffeesteuergesetz - KaffeeStG 2009 | § 12 Steueranmeldung, Fälligkeit

Kaffeesteuergesetz - KaffeeStG 2009 | § 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
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(1) Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 erste Alternative hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(2) Steuerschuldner nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 zweite Alternative sowie Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und zur Entrichtung der Steuer zu bestimmen.

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(1) Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher1.den Kaffee im Steue
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(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. (2) Kaffee wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:1.die Entnahme au
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published on 18/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 561/10 vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 beschlossen : 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versä
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(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. (2) Kaffee wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:1.die Entnahme aus dem...