Bildung von Gesamtnoten
(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen: 14.00 - 18.00 sehr gut 11.50 - 13.99 gut 9.00 - 11.49 vollbefriedigend 6.50 - 8.99 befriedigend 4.00 - 6.49 ausreichend 1.50 - 3.99 mangelhaft 0 - 1.49 ungenügend.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
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