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§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht

Zeitreise: 29.03.2017

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen für die Bundesverwaltung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

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