Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,2.Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur mit50 Prozent,3.Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen mit10 Prozent,4.Anbindung von Geräten,Systemen und Betriebsmittelnan die Stromversorgung mit10 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. | Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit | 20 Prozent, | | --- | --- | | Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur mit | 50 Prozent, | | --- | --- | | Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen mit | 10 Prozent, | | --- | --- | | Anbindung von Geräten,Systemen und Betriebsmittelnan die Stromversorgung mit | 10 Prozent sowie | | --- | --- | | Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. | | --- | --- |
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.