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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

Zeitreise: 30.09.2025‹ § 6§ 8 ›

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

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