Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 76 Gegenseitigkeitszusicherung
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis
Im Zusammenhang mit deutschen Rechtshilfeersuchen kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.
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(1) Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesminis
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published on 28/01/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 274/09 vom 28. Januar 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 2 Abs. 3, § 78 b Abs. 4 StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 AWG § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWV § 5 Abs. 1 i. V. m. Position 0006 des Teils I Absch
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(1) Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren...