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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Hilfsmerkmale in Insolvenzverfahren

Zeitreise: 10.08.2021‹ § 2§ 4 ›

(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2, 2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners, 3. bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer, 4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts, 5. Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder des Treuhänders, 6. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 7. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.

(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprüfung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Angaben sind: 1. Nummer und Name des Amtsgerichts, 2. Name oder Firma des Schuldners, 3. Art der vom Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder abzugebenden Meldung, 4. ursprüngliches Aktenzeichen, 5. Datum des Eröffnungsbeschlusses, 6. Verfahrens-Identifikationsnummer, 7. Kalenderjahr, für das die Meldung erfolgen musste, 8. Name, Anschrift, Rufnummer und E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Treuhänders, 9. Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson im Amtsgericht.

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