Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 38 Besondere Grundlagen des Honorars
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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Inhaltsverzeichnis
(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:
- 1.
Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen, - 2.
Teiche ohne Dämme, - 3.
flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung, - 4.
einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, - 5.
Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung, - 6.
Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind, - 7.
Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, - 8.
Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.
(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für
- 1.
das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und - 2.
den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
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(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.
(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant ode
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published on 25/09/2014 00:00
Tenor
I.
Die von der Antragstellerin mit Einlegung der sofortigen Beschwerde vom 08.05.2014 gestellten Anträge werden zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verf
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(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.
(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren...