Handelsgesetzbuch - HGB | § 309 Behandlung des Unterschiedsbetrags
(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.
(2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 2 anderen §§ im .
zitiert 3 andere §§ aus dem .