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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten

Zeitreise: 07.08.2023

(1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.

(2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für 1. die elektronische Aktenführung, 2. die Gewährung von Akteneinsicht und 3. die Digitalisierung von Dokumenten.

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