Hebammengesetz - HebG 2020 | § 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
(1) Die außerhalb dieses Gesetzes für „Hebammen“ bestehenden Rechtsvorschriften sind auch auf „Entbindungspfleger“ anzuwenden.
(2) Entbindungspfleger haben auf Antrag Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 mit der Berufsbezeichnung „Hebamme“. In der Erlaubnis ist auf die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation sowie das Datum der ursprünglichen Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung hinzuweisen.
Referenzen - Gesetze | § 9 SGG
§ 9 SGG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 9 SGG wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
§ 9 SGG zitiert 1 andere §§ aus dem Sozialgerichtsgesetz.