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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen

Zeitreise: 22.12.2025§ 8 ›

(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) (weggefallen)

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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