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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik

Zeitreise: 22.12.2025§ 2 ›

(1) Die in diesem Gesetz geregelten statistische Erhebungen dienen 1. der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im Handel und im Dienstleistungsbereich und der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie 2. der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union.

(2) Die statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt.

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