Gräbergesetz - GräbG | § 2 Ruherecht
Gräbergesetz - GräbG | § 2 Ruherecht
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Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Inhaltsverzeichnis
(1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.
(2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruherecht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden; insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine öffentliche Last.
(3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öffentlichen und privaten Rechten an dem Grundstück im Rang vor.
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published on 31.01.2018 00:00
Tenor
I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin
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