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§ 24Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

Zeitreise: 20.03.2025

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“mit 60 Prozent,2.„Technologie“mit 15 Prozent,3.„Gestalten und Planen“mit 15 Prozent sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen. | „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ | mit 60 Prozent, | | --- | --- | | „Technologie“ | mit 15 Prozent, | | --- | --- | | „Gestalten und Planen“ | mit 15 Prozent | | --- | --- | | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. | | --- | --- |

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